Live-Streaming auf YouTube, Twitch, Discord und Co.

Live-Streams bieten die Möglichkeit Zielgruppen digital zu erreichen und wurden insbesondere durch Corona zu einem beliebten Tool für digitale Angebote. Live-Musik Sessions, Gesprächsrunden und Spielesessions, Live-Streaming bietet viele Möglichkeiten. Was dabei rechtlich beachtet werden muss, wollen wir im Folgenden klären.

Ab wann wird eine Rundfunklizenz benötigt?

Ab wann eine offizielle Erlaubnis bzw. eine Rundfunklizenz eingeholt werden muss wird in den §§ 20ff. des Rundfunkstaatsvertrages geregelt.

Der Rundfunkstaatsvertrag legt vier wesentliche Kriterien für die Beurteilung zugrunde:

  • Live-Streaming
  • Mehr als 500 potentielle Zuschauer*innen gleichzeitig
  • Redaktionelle Gestaltung
  • Vorliegen eines Sendeplans oder regelmäßige Wiederholung

Live-Streaming

„Live“ bedeutet lediglich, dass der Beginn des Streams festgelegt ist und nicht durch die Empfänger*innen frei gewählt werden kann. Von einem Live-Stream wird auch gesprochen, wenn der Stream nachträglich, z.B. in einer Mediathek zeitunabhängig zur Verfügung gestellt wird.

Anders ist es bei On-Demand-Videos, also Videos, welche die ganze Zeit sendezeitunabhängig online verbreitet werden. Hier wird grundsätzlich keine Rundfunklizenz benötigt.

Mehr als 500 potentielle Zuschauer*innen gleichzeitig

Eine Lizenz wird benötigt, wenn ein Angebot mehr als 500 Nutzer*innen zum zeitgleichen Empfang angeboten wird. Wenn also ein Stream zur freien Verfügung im Internet angeboten wird, könnten theoretisch alle Internetnutzer*innen weltweit zeitgleich den Stream ansehen. Die tatsächliche Anzahl an Zuschauer*innen (selbst bei weniger als 500), spielt dann keine Rolle.

Ein wichtiger Tipp ist deshalb:
Auf die Begrenzung der Zuschauer*innenzahl achten!
Wenn die maximale Anzahl der potentiellen Zuschauer*innen auf unter 500 Personen gleichzeitig begrenzt wird, ist es kein lizenzpflichtiger Rundfunk. Diese Einstellung kann auf Plattformen wie YouTube, Discord, Zoom, etc. vorgenommen werden.

Redaktionelle Gestaltung

Zur redaktionellen Gestaltung gehören bereits eingesprochene Kommentare oder einfache Kamerabewegungen. Lediglich das statische Abfilmen eines Spielfeldes oder eines Bildschirms ohne Kamerabewegung, Schnitte, Kommentierung oder anderweitige Beeinflussung der Wahrnehmung dessen, was gestreamt wird, gilt nicht als redaktionelle Gestaltung.

Vorliegen eines Sendeplans oder regelmäßige Wiederholung

Dazu muss das Angebot in regelmäßigen und kurzen Zeitabständen bzw. immer zu bestimmten Zeiten (z.B. jeden zweiten Donnerstag) stattfinden. Das gilt auch, wenn die Zuschauer*innen direkt angesprochen werden oder durch Ankündigung auf Social Media Plattformen auf kommende Streams hingewiesen werden.

Wenn nur sporadisch, vereinzelt, in sehr unregelmäßigen Abständen und/oder anlassbezogen live gestreamt wird, liegt kein Sendeplan vor.

An wen muss ich mich wenden, wenn ich eine Rundfunklizenz für mein Angebot benötige?

Zuständig ist die Medienanstalt im eigenen Bundesland. In Bayern ist das zum Beispiel die Bayerische Landeszentrale für neue Medien: www.blm.de

Hilfreiche Links:

  • Information der Medienanstalten zum Live-Streaming von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten während Corona. HIER
  • Hilfreicher und gut verständlicher Artikel zum Thema Live-Streaming und Rundfunklizenz von t3n. HIER